Risiken der Musiknutzung durch Creator auf Social-Media-Plattformen

Aktuelle Abmahntendenzen und rechtliche Herausforderungen

6/19/20265 min read

woman holding silver iPhone 6
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Die Integration von Musik in Social-Media-Inhalte ist aus der digitalen Kommunikation kaum noch wegzudenken. Für Creator, die auf Plattformen wie Instagram oder TikTok aktiv sind, stellt die musikalische Untermalung von Videos ein essenzielles Gestaltungselement dar. Doch die scheinbar unkomplizierte Verfügbarkeit von Musik über plattformeigene Bibliotheken birgt erhebliche rechtliche Fallstricke, die zunehmend zu einer bundesweiten Abmahnwelle führen.

Die rechtliche Grundlage: Urheberrechtliche Schutzansprüche im Social-Media-Kontext

Musikalische Werke genießen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG umfassenden urheberrechtlichen Schutz. Dieser Schutz erstreckt sich sowohl auf die Komposition als auch auf die Tonaufnahme (§ 85 UrhG). Für jede öffentliche Wiedergabe oder Vervielfältigung bedarf es grundsätzlich einer Einwilligung des Rechteinhabers.

Im Bereich der Social-Media-Plattformen hat sich ein komplexes Lizenzgeflecht entwickelt, bei dem Plattformbetreiber wie Meta (Instagram) oder ByteDance (TikTok) Rahmenlizenzen mit Musikrechteverwertern abschließen. Diese Lizenzen unterliegen jedoch regelmäßig Verwendungsbeschränkungen, die für Creator nur schwer nachvollziehbar sind.

Eine zentrale rechtliche Gratwanderung ergibt sich aus der Differenzierung zwischen privater und kommerzieller Nutzung. Die Reichweite der über Plattformen bereitgestellten Musiklizenzen ist von den jeweiligen Nutzungsbedingungen, dem Accounttyp sowie den zugrunde liegenden Lizenzvereinbarungen abhängig. Insbesondere bei geschäftlichen oder werblichen Nutzungen kann die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt sein.

Konflikte entstehen in erster Linie bei Accounts mit geschäftlichem Bezug. Ob die konkrete Nutzung von den Plattformlizenzen gedeckt ist, hängt von den jeweiligen Nutzungsbedingungen, Lizenzvereinbarungen und der konkreten Art der Nutzung ab. Diese Einstufung erfolgt nicht selten erst im Rahmen einer nachträglichen Prüfung durch Rechteinhaber oder deren Beauftragte.

Die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche erfolgt typischerweise im Wege der Abmahnung gemäß § 97a UrhG. Diese Vorschrift ermöglicht es Rechteinhabern, künftige Rechtsverletzungen abzuwenden und die Kosten der Abmahnung vom Verletzer zu verlangen.

Abmahnungen müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen, darunter die konkrete Bezeichnung der verletzten Rechte, der Beanstandung unterliegende Nutzungsvorgänge und die geforderte Unterlassungsverpflichtung. Zudem sind regelmäßig Schadensersatzforderungen oder Lizenznachzahlungen geltend zu machen.

Hinzu kommt, dass Meta und TikTok ihre Musikrichtlinien und Lizenzmodelle in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst haben. Insbesondere seit 2024 wurden die Unterschiede zwischen privater Nutzung, Creator-Nutzung und geschäftlicher Nutzung deutlicher herausgestellt. TikTok verweist für geschäftliche Inhalte ausdrücklich auf die Commercial Music Library, während Meta in seinen Musikrichtlinien darauf hinweist, dass für kommerzielle oder nicht persönliche Nutzungen gegebenenfalls gesonderte Lizenzen erforderlich sind.

Haftungskonstellationen und Risikobereiche

Während Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG grundsätzlich kein Verschulden voraussetzen, setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG regelmäßig Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Allerdings ist die Rechtslage im Hinblick auf den Vorwurf objektiver Pflichtverletzung komplex.

Creator, die auf die Plattform-eigenen Musikbibliotheken zurückgreifen, handeln zunächst im Vertrauen auf die Bereitstellung rechtskonformer Inhalte. Gleichwohl wird regelmäßig vertreten, dass die Verantwortung für die rechtliche Überprüfung der Nutzungsbefugnis beim einzelnen Nutzer liege. Diese Ansicht wird von Rechteinhabern und deren Beauftragten mit dem Argument untermauert, dass die Plattform-AGB hinreichend auf Nutzungsbeschränkungen hingewiesen hätten.

Ein zunehmend relevanter Faktor in Abmahnschreiben ist die Reichweite der beanstandeten Inhalte, um die Wirtschaftlichkeit der urheberrechtswidrigen Nutzung zu quantifizieren. Dies führt zu einer erheblichen Unsicherheit bei Betroffenen: In Einzelfällen werden bei hoher Reichweite erhebliche Forderungen geltend gemacht, deren Höhe unter anderem anhand einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet wird. Die Methodik der Schadensberechnung unterliegt dabei gerichtlicher Überprüfbarkeit, bleibt jedoch für die Betroffenen zunächst unsichtbar.

Ein wesentlicher Streitpunkt besteht darin, dass viele Nutzer davon ausgehen, die Bereitstellung eines Musikstücks innerhalb der Plattformbibliothek berechtige automatisch zu jeder Form der Nutzung. Rechteinhaber vertreten demgegenüber teilweise die Auffassung, dass bestimmte Nutzungen, insbesondere im geschäftlichen oder werblichen Kontext, nicht von den Plattformlizenzen gedeckt seien. Genau aus diesem Spannungsverhältnis resultieren viele der aktuell bekannten Forderungsschreiben.

Aktuelle Entwicklungen: Die SoundGuardian-Abmahnwelle

Seit 2024 und verstärkt in den Jahren 2025 und 2026 berichten zahlreiche Creator, Agenturen und Medien über Forderungsschreiben der SoundGuardian GmbH und vergleichbarer Dienstleister.

Häufig handelt es sich um hybride Schriftstücke, die Elemente einer Berechtigungsanfrage, einer Lizenznachforderung und einer Zahlungsaufforderung verbinden. Die rechtliche Einordnung solcher Schreiben erfordert sorgfältige Analyse, da die daraus ableitbaren Rechtsfolgen für den Empfänger divergieren können.

Die Bandbreite reicht von vergleichsweise moderaten Forderungen bis hin zu Summen im fünfstelligen Bereich, die bei erfolgreicher gerichtlicher Durchsetzung zuzüglich Verfahrenskosten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen können.

Besonders gefährdet sind Creator mit hoher Reichweite und kommerziellem Fokus, etwa im Bereich Fashion, Beauty und Lifestyle. Die automatisierte Content-Erkennung ermöglicht Rechteinhabern eine flächendeckende Überwachung der Plattformen, wodurch selbst ältere Inhalte nachträglich identifiziert und zur Anspruchsgrundlage werden können.

Formale und materielle Prüfung von Abmahnschreiben

Nicht jedes Schreiben, das als Abmahnung bezeichnet wird, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 97a UrhG. Zu prüfen ist regelmäßig:

· Besteht ein nachweisbares Urheberrecht oder Nutzungsrecht beim Anspruchsteller?

· Ist die beanstandete Nutzung hinreichend konkret beschrieben?

· Ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt?

· Sind die geforderten Abmahnkosten nachvollziehbar berechnet?

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist regelmäßig zentrales Ziel einer Abmahnung. Je nach konkreter Formulierung kann die Unterzeichnung weitreichende rechtliche Folgen haben und unter Umständen auch Auswirkungen auf die spätere Verteidigung gegen Zahlungsansprüche entfalten.

Die Beweislast für die Rechtsverletzung liegt grundsätzlich beim Anspruchsteller. Dieser muss nachweisen, dass das geschützte Werk unbefugt genutzt wurde. Die Entscheidung über eine gerichtliche Auseinandersetzung bedarf dennoch sorgfältiger Abwägung. Dabei sind die Kostenrisiken eines Urheberrechtsprozesses selbst bei Erfolg erheblich.

Präventive Maßnahmen und langfristige Strategien

Die ausschließliche Nutzung von explizit lizenzfreier oder rechteklärter Musik minimiert das Abmahnrisiko. Marktplätze für lizenzfreie Musik, Creative-Commons-Lizenzen unter bestimmten Bedingungen sowie Eigenproduktionen bieten Alternativen, die jedoch ihrerseits hinsichtlich der konkreten Lizenzbedingungen zu prüfen sind.

Eine systematische Dokumentation der verwendeten Musikquellen, Lizenzvereinbarungen und Nutzungskontexte ermöglicht im Abmahnfall eine schnelle Reaktion. Regelmäßige Audits bestehender Content-Bestände können nachträgliche Risiken aufdecken.

Kurz Zusammengefasst

Die aktuelle Abmahnpraxis gegen Creator auf Social-Media-Plattformen zeichnet sich durch systematisierte Durchsetzung, unterschiedliche rechtliche Qualität der Schreiben und erhebliche finanzielle Risiken aus. Die rechtliche Bewertung einzelner Fälle ist komplex und hängt von zahlreichen Faktoren ab, darunter:

· Der Art der Plattformnutzung und Account-Einstufung

· Der konkreten Lizenzlage zum Zeitpunkt der Nutzung

· Der Form und Rechtsgrundlage der Abmahnung

· Den geltend gemachten Forderungen und deren Begründung

· Den verfügbaren Deckungsmöglichkeiten und Versicherungsschutz

Die rechtlichen Unsicherheiten im Grenzbereich zwischen zulässiger Plattformnutzung und urheberrechtsverletzender Verwertung erfordern eine auf den Einzelfall zugeschnittene Bewertung. Die Schnelligkeit und Form der Reaktion auf ein Abmahnschreiben können über die Höhe der finanziellen Belastung sowie die langfristige rechtliche Position maßgeblich entscheiden. Bei Erhalt einer Abmahnung sollte stets anwaltlicher Rat hinzugezogen werden, um die Rechtmäßigkeit der Forderungen zu überprüfen und angemessen reagieren zu können.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete Beurteilung eines Abmahnschreibens sowie die Entscheidung über geeignete Reaktionsstrategien erfordert stets die Einzelfallprüfung durch einen auf das Urheberrecht und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Bei Erhalt einer Abmahnung wird empfohlen, unverzüglich fachanwaltlichen Rat einzuholen, um Fristen zu wahren und Rechte wirksam zu verteidigen.

Fundstellen:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere §§ 2, 15, 19a, 85, 97, 97a.
- Meta Music Guidelines: https://www.facebook.com/legal/music_guidelines
- TikTok Commercial Music Library: https://ads.tiktok.com/help/article/commercial-music-library
- TikTok Commercial Music Library Help Center: https://ads.tiktok.com/help/article/how-to-use-the-commercial-music-library

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